Konzertierungsausschuss beschließt vorübergehendes Reiseverbot und Verlängerung der Isolierung

Die Föderalregierung und die Regierungen der föderierten Teilgebiete haben heute im Konzertierungsausschuss die Lage in Bezug auf das Coronavirus erörtert. Um der Einschleppung und weiteren Verbreitung neuer Virusvarianten entgegenzuwirken, hat der Konzertierungsausschuss ein zeitweiliges Verbot von Reisen zu Erholungs- oder Urlaubszwecken nach Belgien und aus Belgien heraus beschlossen.
Einschränkung des internationalen Reiseverkehrs
- Einschränkung von nicht unbedingt notwendigen Reisen
Reisen zu Erholungs- oder Urlaubszwecken nach Belgien und aus Belgien heraus sind von Mittwoch, 27. Januar, bis Montag, 1. März 2021, verboten. Das Reiseverbot wird sowohl im Straßen-, Flug-, und Schiffs- als auch im Schienenverkehr kontrolliert.
Wer nach Belgien bzw. aus Belgien heraus reist, muss im Besitz einer eidesstattlichen Erklärung sein. Ein Modell hierzu wird von der Ministerin des Inneren bereitgestellt. Die eidesstattliche Erklärung muss an das Formular „Passenger Location Form“ gekoppelt sein und durch die erforderlichen Unterlagen belegt werden.
Während der Dauer des Verbots sind nur unbedingt notwendige Reisen erlaubt. Konkret handelt es sich dabei um Reisen aus den folgenden Gründen:
- Zwingende familiäre Gründe
- Familienzusammenführung
- Besuche bei einem Ehe- oder Lebenspartner, der nicht unter demselben Dach lebt, sofern ein plausibler Nachweis über eine stabile dauerhafte Beziehung erbracht werden kann
- Reisen, im Rahmen der Mitelternschaft, sowie Reisen im Rahmen von standesamtlichen und religiösen Eheschließungen, von Begräbnissen bzw. Einäscherungen (von nahen oder angeheirateten Verwandten)
- Humanitäre Gründe
- Fahrten aus medizinischen Gründen und Fortsetzung einer medizinischen Behandlung
- Beistand für ältere, minderjährige, behinderte oder schutzbedürftige Personen
- Besuche bei Angehörigen in der Palliativpflege
- Gründe wegen Studium und Ausbildun
- Reisen von Schülern, Studenten und Praktikanten, die im Rahmen ihres Studiums an einem Austausch teilnehmen
- Forscher mit einem Beherbergungsvertrag
- Einwohner von Grenzregionen
- Fahrten im Rahmen alltäglicher Aktivitäten, die auch in Belgien erlaubt sind
- Berufliche Gründe für die Ausübung der beruflichen Tätigkeit
- Verschiedenes
- Die Pflege von Tieren, Fahrten im Rahmen rechtlicher Verpflichtungen (soweit sie nicht digital durchgeführt werden können), dringende Reparaturarbeiten zur Gewährleistung der Sicherheit eines Fahrzeugs sowie Umzüge gelten ebenfalls als unbedingt notwendig.
- Reisende aus dem Vereinigten Königreich, Südafrika und Südamerika
Ab Montag, 25. Januar, müssen alle Personen, die aus dem Vereinigen Königreich, Südafrika oder Südamerika nach Belgien einreisen, eine zehntägige Pflichtquarantäne einhalten und zudem am ersten und siebten Tag der Quarantäne einen PCR-Test durchführen.
- Doppelter Test für die Einreise
Der Konsultationsausschuss befürwortet, dass Nichteinwohner, die nach Belgien einreisen, sich bei ihrer Ankunft zusätzlich zu dem obligatorischen negativen Test vor ihrer Abreise bei Ankunft in Belgien einem erneuten Test unterziehen. Dabei kann es sich um einen PCR-Test oder einen Antigen-Schnelltest handeln. Der Konzertierungsausschuss fordert die Interministerielle Konferenz für öffentliche Gesundheit, die Taskforce Testing und das COVID-Kommissariat auf, diesen Punkt zu konkretisieren.
***
Verlängerte Isolierung
Personen, die positiv auf COVID-19 getestet wurden, müssen sich ab sofort für zehn Tage in Isolierung begeben.
Nach einem Hochrisikokontakt oder der Einreise in unser Land beträgt die Dauer der Quarantäne weiterhin zehn Tage. Dieser Zeitraum kann auf ein Minimum von sieben Tagen verkürzt werden, sofern ein negatives Testergebnis vorgelegt wird, wobei der Test frühestens sieben Tage nach Exposition durchzuführen ist.
***
Perspektiven für nicht-medizinische Kontaktberufe
Beim derzeitigen Stand der Epidemie ist eine Wiederaufnahme der Aktivitäten bei nicht-medizinischen Kontaktberufen noch nicht angebracht.
Eine solche Wiederaufnahme ist frühestens ab dem 13. Februar möglich, sofern sich die epidemiologische Situation weiterhin positiv entwickelt.
Der Konzertierungsausschuss wird dies am 5. Februar bewerten.
Darüber hinaus kann eine Öffnung der nicht-medizinischen Kontaktberufe nur unter strikter Einhaltung der bestehenden Protokolle erfolgen, wobei diese um eine Reihe zusätzlicher Maßnahmen ergänzt werden: u. a. obligatorische Terminvereinbarung, obligatorische Registrierung, Kunden müssen vor der Türe warten, Fenster und Türen müssen ständig geöffnet bleiben.